EU ändert Anhang III der RoHS-Richtlinie, um mehrere Quecksilberausschlüsse auszuschließen
Quelle: EUR-Lex
Delegierte Richtlinie (EU) 2022/281 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung Quecksilbergehalt in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Zwecke (Text von Bedeutung für den EWR)
In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Eintrag 1 Buchstabe f folgende Fassung:
BEFREIUNG | GELTUNGSBEREICH UND ANWENDUNGSZEITRAUM | |
1 | Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen beträgt nicht mehr als (pro Brenner): | |
1(f) – I | Für Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren sollen: 5 mg | Läuft am 24. Februar 2027 ab |
1(f) – II | Für besondere Zwecke: 5 mg | Läuft am 24. Februar 2025 ab |