EU ändert Anhang III der RoHS-Richtlinie, um mehrere Quecksilberausschlüsse auszuschließen

Quelle: EUR-Lex

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/281 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung Quecksilbergehalt in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Zwecke (Text von Bedeutung für den EWR)

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Eintrag 1 Buchstabe f folgende Fassung:

BEFREIUNGGELTUNGSBEREICH UND ANWENDUNGSZEITRAUM
1Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen beträgt nicht mehr als (pro Brenner):
1(f) – IFür Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren sollen: 5 mgLäuft am 24. Februar 2027 ab
1(f) – IIFür besondere Zwecke: 5 mgLäuft am 24. Februar 2025 ab